Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 2

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Birken III“, 3. Änderung (WA). Vorgesehen ist ein 3-geschossiges Mehrfamilienwohnhaus mit 6 Wohneinheiten in der Jakob-Kaiser-Straße 15, sprich in sehr steiler Hanglage. Geplant sind außerdem 11 Stellplätze. Gemäß Stellplatzsatzung der Stadt wären lediglich 6 Stellplätze erforderlich, nachdem alle Wohnungen unter 60 m² groß sind. Begründet wird die hohe Anzahl der Stellplätze damit, dass gemäß Erfahrungswerten des Bauherrn heutzutage Kleinwohnungen mit 2 Personen bewohnt würden und dann der entsprechende Parkraum benötigt wird.

Zudem wird dargelegt, dass in diesem Bereich des Birken-Baugebiets bereits jetzt Parkprobleme bestünden und wild geparkt würde. Für evtl. Besucherverkehr sei dann nicht ausreichend Platz vorhanden. Zudem sollen auch E-Ladesäulen vorgesehen werden und Platz für Fahrräder sein.

Darüber hinaus wird bereits jetzt die Schwierigkeit des Nachweises der notwendigen Anzahl von Stellplätzen auf dem von demselben Bauherrn zu bebauenden Nachbargrundstück (Jakob-Kaiser-Straße 13) und die damit verbundene Notwendigkeit auf die hier zusätzlich errichteten Stellplätze zurückkommen zu müssen, gesehen.

 

Nachdem von Seiten der Verwaltung auf den Widerspruch zur Stellplatzsatzung die Zufahrtsbreite zu den Stellplätzen betreffend, hingewiesen wurde und die damit einhergehende Gefahr des rückwärts in die Straße Einfahrens, erklärte sich der Bauherr bereit, ein Schild anzubringen, um darauf aufmerksam zu machen, dass das Rückwärtseinparken hier verpflichtend ist.

 

Aufgrund der Tatsache, dass sich die Stellplätze im hinteren Straßenbereich, sprich am Wendehammer befinden und aufgrund der extremen Hanglage des Grundstücks die Stellplätze nur zur Straße hin angeordnet werden können, kann eine Abweichung von der Stellplatzsatzung im Hinblick auf die Zufahrtsbreite befürwortet werden, ebenso wie aufgrund der Tatsache der evtl. entstehenden Stellplatzprobleme auf dem Nachbargrundstück.

 

Des Weiteren ist abweichend vom Bebauungsplan „Birken III“ ein flach geneigtes Pultdach von 3° mit Photovoltaikanlage vorgesehen. Vorgegeben sind Sattel- oder Walmdächer. Nachdem aufgrund der Geländetopographie eine Sattel- oder Walmdach nur unter erschwerten Umständen möglich wäre und einer nachverdichteter Wohnraumschaffung nicht zuträglich ist, kann einer Befreiung von den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes aus städtebaulichen Gründen zugestimmt werden. Nicht zuletzt ist die 3°-Dachneigung für die Sonneneinstrahlung für die Photovoltaikanlage erforderlich. Die verbleibende Dachfläche wird als Gründach ausgebildet. Hierfür ist auch eine Befreiung nötig.

 

Zudem ist eine Befreiung von der maximalen Wandhöhe von 3 m ab Oberkante Gehweg - gemessen in der Gebäudemitte - notwendig, da die Wandhöhe 3,61 m bzw. 3,94 m beträgt, was auf diesem Baugrundstück städtebaulich jedoch nicht zu beanstanden ist.

 

Stadtrat Heinz Richter ist der Auffassung, dass der Planer sich an die Vorgaben des Bebauungsplanes halten soll und stimmt folglich dem Bauantrag mit den Befreiungen nicht zu. Aufgrund der problematischen Lage des Grundstücks ist das Gremium dennoch überwiegend mit den Befreiungen einverstanden.


Beschluss:

 

1.    Der vorgelegten Vorplanung wird einschließlich der notwendigen Befreiungen für die Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung sowie bezüglich der maximalen Wandhöhe und mit Abweichung von der Stellplatzsatzung bezüglich der überschrittenen Zufahrtsbreite zugestimmt.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die aufgrund der Vorplanung vorzulegenden endgültigen Baupläne verwaltungsintern zu behandeln und diese mit den entsprechenden Auflagen und Bemerkungen an das Landratsamt zur Baugenehmigung weiterzuleiten. Voraussetzung dafür ist, dass die endgültigen Baupläne dem behandelten Vorentwurf entsprechen.