Gemäß Art. 120 b Abs. 4 GO i. V. m. Art. 47 a Abs. 1 Satz 1
GO besteht die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung:
„Die Zulassung im Sinn des Art. 47 a Abs. 1 Satz 1 kann
für Sitzungen vor dem 1. Januar 2022 auch durch Beschluss erfolgen. Der
Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des
Gemeinderats.“
Die Verwaltung kann sich vorstellen, diese Möglichkeit
bis zum Jahresende 2021 zu testen. Sodann könnte eine entsprechende Regelung in
der Geschäftsordnung aufgenommen werden.
Folgende Voraussetzungen sind denkbar:
(1) Stadtratsmitglieder können an Sitzungen des Stadtrats
und seiner Ausschüsse (abgesehen vom Rechnungsprüfungsausschuss) mittels
Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 47 a GO). Voraussetzung für die virtuelle
Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die
Teilnahme an Hybridsitzungen.
(2) Stadtratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an
der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem Ersten Bürgermeister beziehungsweise
dem Vorzimmer nach Zugang der Ladung spätestens bis drei Tage vor der
jeweiligen Sitzung elektronisch per E-Mail mitteilen.
(3) Der Verantwortungsbereich der Stadt beschränkt sich auf
die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder
mindestens ein Stadtratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass
eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine
Nichtzuschaltung eines Stadtratsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt
liegt (Art. 47 a Abs. 4 Satz 5 GO).
(4) Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Stadtratsmitglieder
ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt (Art. 47 a Abs. 3
Satz 1 GO).
(5) Bei den zugeschalteten Stadtratsmitgliedern erfolgt die Abstimmung
mündlich nach namentlichem Aufruf durch den Vorsitzenden. Eine Teilnahme an Wahlen
ist nicht möglich (Art. 47 a Abs. 1 Satz 6 GO).
(6) Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer
nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Stadtratsmitglieder dafür
Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von
ihnen wahrgenommen wird (Art. 47 a Abs. 5 GO).
Abschließend hält der Geschäftsleitende Beamte Hanakam fest, es lägen der Verwaltung zwei grobe Kostenschätzungen für die erforderliche Aufrüstung der Medientechnik vor. Diese Schätzungen lägen zwischen 10.000/15.000 € zuzüglich Kabelverlegung und externer Unterstützung während der Sitzungen und gut 41.000 € ohne externe Unterstützung. Im Haushalt 2021 sei für die Digitalisierung der Verwaltung ein zu verwendender Ansatz von 50.000 € berücksichtigt.
Das Gremium diskutiert ausführlich und kontrovers. Insbesondere das rechtlich schwierige Feld der Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit bei zugeschalteten Gremiumsmitgliedern findet Erwähnung. Auch solle der öffentliche Charakter einer Stadtratssitzung und die persönliche Ansprechmöglichkeit der Stadträte erhalten bleiben. Dies sei nicht mehr gegeben, wenn Gremiumsmitglieder nicht mehr persönlich zur Sitzung erschienen.
Beschluss:
Der probeweisen
Einführung von Hybridsitzungen wird unter den beschriebenen Voraussetzungen bis
zum Jahresende 2021 zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt die technischen
Voraussetzungen hierfür zu schaffen, sofern diese noch nicht vorhanden sind.