Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 4

Am 17.03.2021 ging ein Bürgerantrag bei der Stadt ein. Die Rechtsgrundlage ist Art. 18 b GO.

 

Notwendig wären 120 Unterschriften. Von 170 Unterschriften sind 131 gültig. Allerdings ist keine Person im Antrag und auf den Unterschriftslisten benannt, die berechtigt ist, die Unterzeichnenden zu vertreten.

 

Der Bürgerantrag ist daher in eine allgemeine Eingabe (Petition) nach Art. 56 Abs. 3 GO umzudeuten.

 

Geschäftsleitender Beamter Hanakam erläutert, heute sei lediglich eine kommunalrechtliche Entscheidung zu treffen und über die Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden.

 

Im Gremium wird festgehalten, dass man vorliegend über ein anonymes Schreiben ohne Unterschrift berate. Die ebenfalls vorgelegte Kartierung des Baugebiets „Birken III“ wird diskutiert. Weiter wird festgehalten, dass man durchaus über die Evaluation eines 30 Jahre alten Bebauungsplans nachdenken könne.


Beschluss:

 

Der Bürgerantrag ist unzulässig. Der Bürgerantrag wird als Petition weiterverfolgt. Das Bauamt wird beauftragt, eine Beschlussvorlage für den Stadtrat hinsichtlich einer möglichen Aufhebung des Bebauungsplanes „Birken III“ zu erstellen.