Am 17.03.2021 ging
ein Bürgerantrag bei der Stadt ein. Die Rechtsgrundlage ist Art. 18 b GO.
Notwendig wären 120
Unterschriften. Von 170 Unterschriften sind 131 gültig. Allerdings ist keine
Person im Antrag und auf den Unterschriftslisten benannt, die berechtigt ist,
die Unterzeichnenden zu vertreten.
Der Bürgerantrag
ist daher in eine allgemeine Eingabe (Petition) nach Art. 56 Abs. 3 GO
umzudeuten.
Geschäftsleitender
Beamter Hanakam erläutert, heute sei lediglich eine kommunalrechtliche
Entscheidung zu treffen und über die Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden.
Im Gremium wird
festgehalten, dass man vorliegend über ein anonymes Schreiben ohne Unterschrift
berate. Die ebenfalls vorgelegte Kartierung des Baugebiets „Birken III“ wird diskutiert.
Weiter wird festgehalten, dass man durchaus über die Evaluation eines 30 Jahre
alten Bebauungsplans nachdenken könne.
Beschluss:
Der Bürgerantrag
ist unzulässig. Der Bürgerantrag wird als Petition weiterverfolgt. Das Bauamt
wird beauftragt, eine Beschlussvorlage für den Stadtrat hinsichtlich einer
möglichen Aufhebung des Bebauungsplanes „Birken III“ zu erstellen.